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Satzung des Vereins

                                                    Satzung      

     Kanuclub Falke Magdeburg e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr  

1. Der am 13. Juli 1990 gegründete Verein führt den Namen Kanuclub Falke Magdeburg e.V. (KCF) Er ist ein eingetragener Verein.Die Gründung erfolgte nach bürgerlichem Recht.

2. Sitz und Gerichtsstand ist Magdeburg.

3. Der Verein ist aus der Sektion Kanu-Slalom der SG Handwerk Magdeburg hervorgegangen und ist deren Rechtsnachfolger.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 2 Zweck des Vereins  

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Kanusports, seiner Mitglieder durch Bereitstellung von Anlagen und Sportgeräten, durch Ausbildung, insbesondere der Kinder und Jugend und durch Veranstaltungen des DKSV bzw. DKV. Der Verein pflegt und fördert den Kanusport auf der Grundlage des Amateursports. 

§ 3 Gemeinnützigkeit  

1. Der Kanuclub Falke Magdeburg e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Vereinsgesetzes vom 21.02.90.

2. Der Verein vertritt die Interessen seiner Mitglieder gegenüber staatlichen Einrichtungen, Behörden und privaten Instanzen.

3. Es ist Mitglied im Kanuverband.

4. Er trägt durch geeignete Maßnahmen dazu bei, dass seine Mitglieder den Kanusport in Übereinstimmung mit den ökologischen Anforderungen und den gesetzlichen Grundlagen ausüben und unterstützt Aktivitäten zum Umwelt-, Natur- und Gewässerschutz.

5. Der Kanuclub Falke e.V. verfolgt keine parteipolitischen Zielstellungen.

6. Der Verein berät und unterstützt seine Mitglieder in allen wassersportlichen und nach Möglichkeit Versicherungs- und Rechtsangelegenheiten.

7. Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

8. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfe nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

§ 4 Mitgliedschaft  

1. Ordentliche Mitglieder

Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person vom 18. Lebensjahr an sein.Der Aufnahmeantrag erfolgt schriftlich an den Vorstand unter Angabe derPersonalien und der Anerkennung der Satzung der KCF. Über die Mitgliedschaftentscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. 

2. Außerordentliches Mitglied

Außerordentliche Mitglieder können Jugendliche unter 18 Jahre sein, die die Satzung anerkennen. Sie bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters. Gleiches trifft auch für Kindermitglieder zu.

Außerordentliche Mitglieder können nach Erreichen des 18. Lebensjahres ohne besonderen Aufnahmeantrag als ordentliches Mitglied übernommen werden.

Die außerordentliche Mitgliedschaft gewährt das Recht der Teilnahme an sportlichen und anderen Veranstaltungen sowie Mitgliederversammlungen.

Außerordentliche Mitglieder sind nicht stimmberechtigt. 

3. Fördernde Mitglieder

Fördernde Mitglieder können natürliche Personen über 18 Jahre sind, die die gemeinnützigen Zwecke des Vereins durch Förderbeträge unterstützen wollen. Sie haben beratende, jedoch keine beschließende Stimme.

Die Anerkennung ordentlicher oder fördernder Mitglieder erfolgt nach schriftlicher Antragstellung durch Beschluss der Mitgliederversammlung. 

4. Ehrenmitglieder Persönlichkeiten, die sich durch außerordentliche Verdienste um die Entwicklung des KCF und seiner Vorgängerorganisation verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern gewählt werden. Sie haben das Recht mit beratender Stimme an den Mitgliederversammlungen teilnehmen. 

5. Familienmitglieder

Familien sind Ehegatten und deren minderjährige Kinder, sofern sie nicht sonstige Mitglieder sind. Familienmitglieder haben das Recht, die Sportanlagen zu nutzen und an Veranstaltungen teilzunehmen. Sie sind stimmberechtigt, soweit sie über 18 Jahre alt sind.

6. Vorläufige Mitglieder

Wer die Absicht hat, Mitglied zu werden, kann vorläufiges Mitglied werden. Der Antrag ist bekannt zu machen und der Beschluss über eine vorläufige Mitgliedschaft spätestens nach drei Monten zu fassen. Der Vorstand ist verpflichtet, das vorläufige Mitglied frühestens nach einem Jahr und spätestens nach zwei Jahren der Mitgliederversammlung zur entgültigen Aufnahme vorzustellen.

Erlöschen der Mitgliedschaft:

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

-  Austritt

-  Ausschluss durch die Mitgliederversammlung

-  Tod

Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden:

-  wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,

- wegen Zahlungsrückständen mit Beiträgen von mehr als 3 Monaten trotz Mahnung

- wegen eines schweren Verstoßes gegen die  Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,

- wegen unehrenhafter Handlungen.

- Es ist von einer Ausschlussentscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Bescheid über den Ausschluss ist schriftlich zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlunginnerhalb von 3 Wochen zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht und sonstige Verpflichtungengegenüber dem Verein bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres bestehen.

- Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteileaus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nachdem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegtund geltend gemacht werden.

 

$ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder  

1. Rechte

Die Mitglieder sind berechtigt, mit Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, bei der Erarbeitung und Fassung von Beschlüssen mitzuwirken, ihr Stimmrecht auszuüben bzw. an andere Mitglieder zu übertragen. Sie sindberechtigt, das gemeinsame Eigentum zu nutzen.

2. Pflichten

Die Mitglieder sind verpflichtet:

Die Satzung, Ordnungen und Regeln einzuhalten, Mitgliedsbeiträge und Gebühren termingemäß zu entrichten, an den Mitgliederversammlungen und Arbeitseinsätzen teilzunehmen, durch ihr Verhalten zum Wohle des Vereins zu wirken und mitzuhelfen, Schaden abzuwenden. 

3. Sonderregelungen 

 Mitglieder, die nach vorherigem Antrag von Arbeitsleistungen befreit sind, haben dafür einen finanziellen Ausgleich zu zahlen. Die Höhe wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Ausgeschiedene und ausgeschlossenen Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen der Gemeinschaft. Sie sind verpflichtet, ihr persönliches Eigentum innerhalb von 4 Wochen vom Vereinsgelände zu entfernen.

  § 6 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Kanuclubs Falke Magdeburg e. V.

2. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden zweimal im Jahr außerhalb der Saison statt.

3. Ordentliche Mitgliederversammlungen sind unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

4. In begründeten Fällen muss durch den Vorstand oder auf Forderung von einem Drittel der ordentlichen Mitglieder eine außerordentliche Versammlung einberufen werden. Die Einberufung ist durch den Vorstand in geeigneter Weise rechtzeitig bekannt zu geben. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind bei Anwesenheit von mindestens  50 % der eingetragenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse können nur zum Gegenstand der Einberufung mit einer einfachen Mehrheit gefasst werden.

§ 7 Vorstand  

1. Der Vorstand gewährleistet die Realisierung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Satzung und erstattet der Mitgliederversammlung und der Satzung und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht. Er erarbeitet nach dem vom Vorsitzenden unterbreiteten und von der Mitgliederversammlung bestätigtenArbeits- und Terminplatz.

2. Zusammensetzung

    1. Vorsitzender
    2. Vorsitzender
    3. Schatzmeister
    4. Slalomwart
    5. Leiter Kinder- und Jugendabteilung

 

3. Die Vorsitzenden vertreten die Sportgemeinsacht nach außen. Im Falle der Verhinderung wird eine vom Vorstand bestimmte Person die Interessen wahrnehmen. 

4. Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung jährlich Bericht. 

§ 8 Finanzen  

Die Finanzarbeit des KCF erfolgt auf der von der Mitgliederversammlung bestätigten Grundlage des Haushalts- und Finanzplanes. 

Er finanziert sich aus: 

Beiträgen der Mitglieder (sie werden dem jeweiligen Jahresbedarf an finanziellen Mitteln angepasst),Gebühren,Veranstaltungen, Zuwendungen und sonstigen Einnahmen. 

§ 9 Kassenprüfung  

1. Die Kassenprüfung erfolgt jährlich durch eine von der Mitgliederversammlung zu wählende Kontrollkommission. 

2. Die Kontrollkommission ist ein unabhängiges Organ und prüft die finanzielle Tätigkeit des Vorstandes und des Schatzmeisters. 

3. Sie erstattet jährlich der Mitgliederversammlung Bericht. 

$ 10 Haftungsausschluss  

Aus Entscheidungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung können keine Ersatzansprüche geltend gemacht werden. 

§ 11 Auflösung, Fusionierung, Umgründung  

1. Die Auflösung, Fusionierung und Umgründung des Vereins muss mit ¾ Mehrheit einer hierzu besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. 

2. Nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Sportbund, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.           

§ 12 Inkrafttreten  

Die Satzung wurde am 13. Juli 1990 auf der Mitgliedervollversammlung beschlossen

und tritt somit am selbigen Tage in Kraft. 

 

 

gez. Vorsitzender                      gez. 2. Vorsitzender 

 

Magdeburg, den 13. Juli 1990

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kanuclub Falke Magdeburg e.V.; Seestr.27; 39114 Magdeburg  | kanufalkenmagdeburg@gmx.de